§ 13 HwirtPrV SL 2021Verordnung über die Durchführung der Abschluss- und Zwischenprüfungen sowie von Umschulungsprüfungen in dem Ausbildungsberuf der Hauswirtschafterin und des Hauswirtschafters Vom 29. April 2021*Entscheidung über die ZulassungZitatstelle…ihrer oder der Anmeldung der oder des Ausbildenden von der zuständigen Stelle zugelassen (§ 48 Absatz 1 des Berufsbildungsgesetzes). Dies gilt für Umzuschulende entsprechend (§ 48 Absatz 3 des Berufsbildungsgesetzes).Verordnung über die Durchführung der Abschluss- und Zwischenprüfungen sowie von Umschulungsprüfungen in dem Ausbildungsberuf der Hauswirtschafterin und des Hauswirtschafters Vom 29. April 2021*
§ 13 HwirtPrV SL 2021Verordnung über die Durchführung der Abschluss- und Zwischenprüfungen sowie von Umschulungsprüfungen in dem Ausbildungsberuf der Hauswirtschafterin und des Hauswirtschafters Vom 29. April 2021*Entscheidung über die ZulassungZitatstelle…zugelassen (§ 48 Absatz 1 des Berufsbildungsgesetzes). Dies gilt für Umzuschulende entsprechend (§ 48 Absatz 3 des Berufsbildungsgesetzes).Verordnung über die Durchführung der Abschluss- und Zwischenprüfungen sowie von Umschulungsprüfungen in dem Ausbildungsberuf der Hauswirtschafterin und des Hauswirtschafters Vom 29. April 2021*
§ 14 HwirtPrV SL 2021Verordnung über die Durchführung der Abschluss- und Zwischenprüfungen sowie von Umschulungsprüfungen in dem Ausbildungsberuf der Hauswirtschafterin und des Hauswirtschafters Vom 29. April 2021*PrüfungsgegenstandZitatstelle…die Zwischenprüfung wird der Ausbildungsstand im vierten Ausbildungshalbjahr festgestellt (§ 48 Absatz 1 Satz 1 des Berufsbildungsgesetzes in Verbindung mit § 6 der Hauswirtschafterausbildungsverordnung).Verordnung über die Durchführung der Abschluss- und Zwischenprüfungen sowie von Umschulungsprüfungen in dem Ausbildungsberuf der Hauswirtschafterin und des Hauswirtschafters Vom 29. April 2021*
§ 25 StrWPrO NRWPrüfungsordnung für die Durchführung von Abschluss- und Zwischenprüfungen im Ausbildungsberuf „Straßenwärter/Straßenwärterin“Zweck und ZeitpunktZitatstelleZur Ermittlung des Ausbildungsstandes ist eine Zwischenprüfung durchzuführen (§ 48 des Berufsbildungsgesetzes). Sie soll vor dem Ende des zweiten Ausbildungsjahres stattfinden. Die §§ 7 (Prüfungstermine)…Prüfungsordnung für die Durchführung von Abschluss- und Zwischenprüfungen im Ausbildungsberuf „Straßenwärter/Straßenwärterin“
§ 28 PVO UTW NRWVerordnung über die Prüfung für die Durchführung von Abschluss- und Umschulungsprüfungen in den umwelttechnischen Berufen, den Ausbildungsberufen Wasserbauer und Wasserbauerin und Fachkraft für WasserwirtschaftErgebnisniederschrift, Mitteilung über Bestehen oder NichtbestehenZitatstelle…Ergebnisse der Zwischen- und Abschlussprüfung des Auszubildenden nach §§ 37 Absatz 2 Satz 2 und 48 Absatz 1 Satz 2 des Berufsbildungsgesetzes übermittelt.Verordnung über die Prüfung für die Durchführung von Abschluss- und Umschulungsprüfungen in den umwelttechnischen Berufen, den Ausbildungsberufen Wasserbauer und Wasserbauerin und Fachkraft für Wasserwirtschaft
§ 6 BBiGBerufsbildungsgesetzErprobung neuer Ausbildungs- und PrüfungsformenZitatstelle…Zustimmung des Bundesrates bedarf, Ausnahmen von § 4 Absatz 3 und 4 sowie den §§ 5, 37 und 48 zulassen, die auch auf eine bestimmte Art und Zahl von Ausbildungsstätten beschränkt werden…Erprobung neuer Ausbildungs- und Prüfungsformen
§ 6 BBiGZustVO NRWVerordnung über die Zuständigkeiten nach dem Berufsbildungsgesetz (BBiG) und die Angelegenheiten der Berufsbildung im Rahmen der Handwerksordnung (HwO) sowie die Zuständigkeiten nach dem Berufsqualifikationsfeststellungsgesetz (BQFG)Zuständige Stellen im öffentlichen Dienst für die Berufsbildung im Sinne des § 73 Absatz 2 des BerufsbildungsgesetzesZitatstelleder §§ 8, 39, 40, 46, 48, 50b, 50c und 62 des Berufsbildungsgesetzes das Landesprüfungsamt für Verwaltungslaufbahnen,Verordnung über die Zuständigkeiten nach dem Berufsbildungsgesetz (BBiG) und die Angelegenheiten der Berufsbildung im Rahmen der Handwerksordnung (HwO) sowie die Zuständigkeiten nach dem Berufsqualifikationsfeststellungsgesetz (BQFG)
§ 8 VwFAngPrV SL 2001Verordnung über die Durchführung der Abschluss- und Zwischenprüfungen in dem Ausbildungsberuf Verwaltungsfachangestellter/Verwaltungsfachangestellte Vom 19. März 2001Zulassungsvoraussetzungen für die AbschlussprüfungZitatstelle…1 nicht vorliegen und wenn dies nach Art und Schwere der Behinderung gerechtfertigt ist (§ 48 BBiG).Verordnung über die Durchführung der Abschluss- und Zwischenprüfungen in dem Ausbildungsberuf Verwaltungsfachangestellter/Verwaltungsfachangestellte Vom 19. März 2001