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Im Bereich des öffentlichen Dienstes ist oberste Landesbehörde
für die Genehmigung von Prüfungsordnungen (§ 47 Abs. 1 des Berufsbildungsgesetzes) das Fachministerium;
für die Genehmigung der Entschädigung für Mitglieder der Prüfungsausschüsse (§ 40 Abs. 4 des Berufsbildungsgesetzes) das Fachministerium. Seine Entscheidung ergeht im Einvernehmen mit dem Ministerium für Inneres, Bauen und Sport.