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Zuständige oberste Landesbehörde nach § 40 Absatz 6 Satz 2 und § 77 Absatz 3 Satz 2 des Berufsbildungsgesetzes sowie nach § 34 Absatz 9 Satz 2 der Handwerksordnung ist das Ministerium, welches die Aufsicht über die zuständige Stelle führt, bei welcher der Prüfungs- oder Berufsbildungsausschuss errichtet wird.
Zuständige Behörde nach § 43 Abs. 2 der Handwerksordnung ist die Bezirksregierung.
Zuständige Behörde im Sinne des § 43 der Handwerksordnung ist das Ministerium für Wirtschaft, Arbeit, Energie und Verkehr.
im Bereich des öffentlichen Dienstes die Behörde, die die Aufsicht über die zuständige Stelle im Sinne von § 73 Abs. 2 des Berufsbildungsgesetzes führt; ist die…
Die Befugnis zur Festsetzung der Entschädigung und zur Genehmigung der Geschäftsordnung nach § 82 Absatz 2 Satz 3 und Absatz 4 Satz 1 des Berufsbildungsgesetzes…
Zuständige oberste Landesbehörde für die Bestätigung einer Abschlussbezeichnung nach § 42f Absatz 3 der Handwerksordnung ist die Aufsichtsbehörde im Sinne des §…
in den Fällen der §§ 32, 33 und 76 des Berufsbildungsgesetzes bei Kreishandwerkerschaften und Handwerksinnungen die aufsichtsführende Handwerkskammer, bei…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.