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Im Bereich des öffentlichen Dienstes ist die nach Landesrecht zuständige Behörde
für die Berufung der Mitglieder des gemeinsamen Berufsbildungsausschusses (§ 77 Abs. 2 des Berufsbildungsgesetzes) das Ministerium für Inneres, Bauen und Sport. Seine Entscheidung ergeht im Einvernehmen mit dem Fachministerium. Die dem gemeinsamen Berufsbildungsausschuss angehörenden Lehrkräfte an berufsbildenden Schulen werden auf Vorschlag des Ministeriums für Bildung und Kultur berufen;
für die widerrufliche Zuerkennung der fachlichen Eignung (§ 30 Abs. 6 des Berufsbildungsgesetzes), für die Entgegennahme der Mitteilung über Mängel der Eignung (§ 32 Abs. 2 Satz 2 des Berufsbildungsgesetzes), für die Untersagung des Einstellens und Ausbildens wegen fehlender Eignung der Ausbildungsstätte (§ 33 Abs. 1 des Berufsbildungsgesetzes) oder wegen fehlender persönlicher oder fachlicher Eignung (§ 33 Abs. 2 des Berufsbildungsgesetzes) sowie für die Untersagung der Berufsausbildungsvorbereitung (§ 70 Abs. 1 des Berufsbildungsgesetzes) das Fachministerium; im Bereich der Gemeinden und Gemeindeverbände die oberste Kommunalaufsichtsbehörde; im Bereich der sonstigen der Aufsicht des Landes unterstehenden Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts die jeweilige Aufsichtsbehörde.