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Zuständige Landesbehörden für die Berufsbildung nach dem Berufsbildungsgesetz sind:
in nicht handwerklichen Gewerbeberufen (§ 71 Abs. 2) das Ministerium für Wirtschaft, Arbeit, Energie und Verkehr,
in Berufen zulassungspflichtiger Handwerke, zulassungsfreier Handwerke und handwerksähnlicher Gewerbe (§ 71 Abs. 1 und 7) das Ministerium für Wirtschaft, Arbeit, Energie und Verkehr,
in Berufen der Landwirtschaft einschließlich der ländlichen Hauswirtschaft (§ 71 Abs. 3) das Ministerium für Umwelt und Verbraucherschutz,
in den Berufen der Fachangestellten im Bereich der Rechtspflege (§ 71 Abs. 4) das Ministerium der Justiz,
im Beruf der Fachangestellten im Bereich der Wirtschaftsprüfung und Steuerberatung (§ 71 Abs. 5) das Ministerium für Finanzen und Europa,
in Berufen der Hauswirtschaft (§ 72) das Ministerium für Bildung und Kultur,
in den Berufen der Fachangestellten im Bereich der Gesundheitsdienstberufe (§ 71 Abs. 6) das Ministerium für Soziales, Gesundheit, Frauen und Familie.