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Gemäß § 104 des Berufsbildungsgesetzes werden die Zuständigkeiten nach den §§ 27, 30, 32, 33 und 70 des Berufsbildungsgesetzes auf die zuständigen Stellen nach § 71 des Berufsbildungsgesetzes übertragen.
Gemäß § 124b der Handwerksordnung werden die Zuständigkeiten nach den §§ 21, 22b, 23, 24 und 42v der Handwerksordnung auf die Handwerkskammer übertragen.
Abweichend von Absatz 1 und 2 ist in Fällen des § 71 Abs. 9 des Berufsbildungsgesetzes zuständige Stelle diejenige Stelle, die das Berufsbildungsverhältnis einträgt.