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Nach Landesrecht zuständige Stelle im Sinne des § 77 Absatz 2 des Berufsbildungsgesetzes ist für die Berufe der Landwirtschaft und der Hauswirtschaft der Direktor der Landwirtschaftskammer als Landesbeauftragter, im Übrigen diejenige Behörde, die die Aufsicht über die zuständige Stelle führt; ist die zuständige Stelle eine oberste Landesbehörde, so ist sie zugleich die nach Landesrecht zuständige Behörde.
Zuständige Behörde nach § 43 Abs. 2 der Handwerksordnung ist die Bezirksregierung.
in den Fällen der §§ 32, 33 und 76 des Berufsbildungsgesetzes bei Kreishandwerkerschaften und Handwerksinnungen die aufsichtsführende Handwerkskammer, bei…
Zuständige oberste Landesbehörde nach § 40 Absatz 6 Satz 2 und § 77 Absatz 3 Satz 2 des Berufsbildungsgesetzes sowie nach § 34 Absatz 9 Satz 2 der…
Zuständige Behörde im Sinne der §§ 22 b Abs. 5, 23 Abs. 2, 24 Abs. 1 und 2, § 42v Absatz 1 der Handwerksordnung ist die Bezirksregierung.
Zuständige Behörde im Sinne des § 43 der Handwerksordnung ist das Ministerium für Wirtschaft, Arbeit, Energie und Verkehr.
Zuständige Stelle im Sinne dieses Kapitels ist - vorbehaltlich anderer Regelungen -für die am Berufskolleg gemäß Verordnung über die Ausbildung und Prüfung in…
im Bereich der berufsständischen Körperschaften des öffentlichen Rechts sowie der Kreishandwerkerschaften und Handwerksinnungen die Industrie- und…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.