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Die Befugnis zur Festsetzung der Entschädigung und zur Genehmigung der Geschäftsordnung nach § 82 Absatz 2 Satz 3 und Absatz 4 Satz 1 des Berufsbildungsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 16. April 2025 (BGBl. 2025 I Nr. 117; 2025 I Nr. 129), das durch Artikel 9 des Gesetzes vom 28. Oktober 2025 (BGBl. 2025 I Nr. 259) geändert worden ist wird auf das für Arbeit zuständige Ministerium übertragen. Es setzt die Entschädigung im Einvernehmen mit dem für Finanzen zuständigen Ministerium fest.
Ist auf Grund der Tätigkeit im Prüfungsausschuss eine Entschädigung nach § 40 Absatz 6 Satz 2 des Berufsbildungsgesetzes zu zahlen, so bedarf die Festsetzung…
Die Befugnis zur Festsetzung der Entschädigung für die Mitglieder des Landesausschusses und zur Genehmigung der Geschäftsordnung des Landesausschusses wird dem…
Zuständige oberste Landesbehörde nach § 40 Absatz 6 Satz 2 und § 77 Absatz 3 Satz 2 des Berufsbildungsgesetzes sowie nach § 34 Absatz 9 Satz 2 der…
für die Genehmigung der Entschädigung für Mitglieder der Prüfungsausschüsse (§ 40 Abs. 4 des Berufsbildungsgesetzes) das Fachministerium. Seine Entscheidung…
Das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie verordnet aufgrund des § 4 Absatz 1 des Berufsbildungsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 16. April…
der §§ 32, 33 und 76 des Berufsbildungsgesetzes sowie des § 111 Absatz 2 des Arbeitsgerichtsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 2. Juli 1979 (BGBl. I…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.