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Disziplinarverfahren sind beschleunigt durchzuführen.
Disziplinarverfahren sind beschleunigt durchzuführen.
Disziplinarverfahren sind beschleunigt durchzuführen. Teil 2 Disziplinarmaßnahmen
Disziplinarverfahren sind beschleunigt durchzuführen.
Disziplinarsachen sind beschleunigt zu behandeln.
Wird das behördliche Disziplinarverfahren innerhalb der nach Absatz 2 bestimmten Frist nicht abgeschlossen, ist es durch Beschluss des Gerichts einzustellen.
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.
Kommentierungen sind noch nicht im Bestand.