§ 4 BDGBundesdisziplinargesetz
Disziplinarverfahren sind beschleunigt durchzuführen.
§ 4 SDGSaarländisches Disziplinargesetz (SDG) Vom 13. Dezember 2005*
Disziplinarverfahren sind beschleunigt durchzuführen. Teil 2 Disziplinarmaßnahmen
§ 4 Abs. 1 LDG NRWDisziplinargesetz für das Land Nordrhein-Westfalen
Disziplinarverfahren sind beschleunigt durchzuführen.
§ 17 Abs. 1 WDOWehrdisziplinarordnung
Disziplinarsachen sind beschleunigt zu behandeln.
§ 63 Abs. 3 SächsDGAntrag auf gerichtliche Fristsetzung
Wird das behördliche Disziplinarverfahren innerhalb der nach Absatz 2 bestimmten Frist nicht abgeschlossen, ist es durch Beschluss des Gerichts einzustellen.