§ 4 SächsDGSächsisches Disziplinargesetz
Disziplinarverfahren sind beschleunigt durchzuführen.
§ 4 BDGBundesdisziplinargesetz
Disziplinarverfahren sind beschleunigt durchzuführen.
§ 17 Abs. 1 WDOWehrdisziplinarordnung
Disziplinarsachen sind beschleunigt zu behandeln.
§ 64 Abs. 1 ZDGGesetz über den Zivildienst der Kriegsdienstverweigerer
Wird das Verfahren nicht eingestellt, verhängt die oder der Disziplinarvorgesetzte die Disziplinarmaßnahme.