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Die Beamtenbeisitzer müssen auf Lebenszeit ernannte Beamte im Bundesdienst sein und bei ihrer Auswahl oder Bestellung ihren dienstlichen Wohnsitz (§ 15 des Bundesbesoldungsgesetzes) im Bezirk des zuständigen Verwaltungsgerichts haben. Ist einem Verwaltungsgericht die Zuständigkeit für die Bezirke mehrerer Verwaltungsgerichte übertragen, müssen die Beamtenbeisitzer ihren dienstlichen Wohnsitz in einem dieser Bezirke haben.
Die §§ 20 bis 29 und 34 der Verwaltungsgerichtsordnung sind vorbehaltlich des § 50 Abs. 3 auf die Beamtenbeisitzer nicht anzuwenden.
Das Verfahren zur Auswahl oder Bestellung der Beamtenbeisitzer bestimmt sich nach Landesrecht.
Die §§ 20 bis 29 und 34 der Verwaltungsgerichtsordnung sind auf die Beamtenbeisitzerinnen und Beamtenbeisitzer vorbehaltlich des § 51 Absatz 3 nicht anzuwenden.
1Die §§ 20 bis 30 und 34 der Verwaltungsgerichtsordnung finden auf die Beamtenbeisitzer und Beamtenbeisitzerinnen keine Anwendung. 2Die Regelung des § 24 Abs. 3…
Zuständig ist das Verwaltungsgericht, in dessen Bezirk der Antragsteller zum Zeitpunkt des Verhaltens, das ihm als Dienstvergehen zur Last gelegt wird, Dienst…
Bei der Heranziehung der Beamtenbeisitzer und Beamtenbeisitzerinnen ist unter Berücksichtigung von § 46 Abs. 1 Satz 3 des Bundesdisziplinargesetzes die…
Die Präsidentin oder der Präsident des Sächsischen Oberverwaltungsgerichts bestimmt die für den Senat für Disziplinarsachen, die Präsidentin oder der Präsident…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.
Kommentierungen sind noch nicht im Bestand.
Diese Vorschrift verdrängt keine Norm, tritt hinter einer zurück und gilt ausdrücklich neben keiner.
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