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Nimmt die Kammer für Disziplinarsachen Aufgaben nach diesem Gesetz wahr, gehören ihr als Beamtenbeisitzerin oder Beamtenbeisitzer auf Lebenszeit ernannte Beamtinnen oder Beamte im Sinne von § 1 des Sächsischen Beamtengesetzes an, die ihren dienstlichen Wohnsitz im Freistaat Sachsen haben (Landesbeamtenbeisitzerinnen und Landesbeamtenbeisitzer).
Nimmt die Kammer für Disziplinarsachen Aufgaben nach den §§ 52 bis 63 des Bundesdisziplinargesetzes wahr, gehören ihr als Beamtenbeisitzerin oder Beamtenbeisitzer auf Lebenszeit ernannte Beamtinnen oder Beamte im Bundesdienst an, die ihren dienstlichen Wohnsitz im Freistaat Sachsen haben (Bundesbeamtenbeisitzerinnen und Bundesbeamtenbeisitzer).
Die §§ 20 bis 29 und 34 der Verwaltungsgerichtsordnung sind auf die Beamtenbeisitzerinnen und Beamtenbeisitzer vorbehaltlich des § 51 Absatz 3 nicht anzuwenden.
Die §§ 20 bis 29 und 34 der Verwaltungsgerichtsordnung sind vorbehaltlich des § 50 Abs. 3 auf die Beamtenbeisitzer nicht anzuwenden.
Die Kammer für Disziplinarsachen entscheidet in der Besetzung von drei Richtern und zwei Beamtenbeisitzern als ehrenamtlichen Richtern, wenn nicht ein…
1Die Kammer für Disziplinarsachen entscheidet in der Besetzung von drei Richtern oder Richterinnen und zwei Beamtenbeisitzern oder Beamtenbeisitzerinnen als…
1Die Beamtenbeisitzer und Beamtenbeisitzerinnen werden durch den Vorsitzenden oder die Vorsitzende des Senats für Disziplinarsachen aus den Beamten und…
Die Wahl der Beamtenbeisitzer und Beamtenbeisitzerinnen zu den Kammern und Senaten für Disziplinarsachen, die über Beamtinnen und Beamte im Sinne des § 1 des…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.
Kommentierungen sind noch nicht im Bestand.
Diese Vorschrift verdrängt keine Norm, tritt hinter einer zurück und gilt ausdrücklich neben keiner.
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