Gesetze
Gesetz wird geladen …
Wer die Laufbahnprüfung nicht bestanden hat oder für wen sie als nicht bestanden gilt, darf sie einmal zum nächstmöglichen Prüfungstermin wiederholen. Die Prüfungsbehörde entscheidet auf Vorschlag des Prüfungsausschusses über eine Verlängerung des Vorbereitungsdienstes und den weiteren Gang der Ausbildung.
Die Laufbahnprüfung ist vollständig zu wiederholen.