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Die Laufbahnprüfung gilt als nicht bestanden, wenn die Anwärterin oder der Anwärter Die Entscheidung trifft in der schriftlichen Prüfung die Leiterin oder der Leiter der Prüfungsbehörde, in der Waldprüfung der Prüfungsausschuss.
versucht, das Ergebnis der Laufbahnprüfung durch Täuschung oder Benutzung nicht zugelassener Hilfsmittel zu beeinflussen oder
nicht zugelassene Hilfsmittel mitführt oder
während der Laufbahnprüfung sonst erheblich gegen die Ordnung verstößt.
Wer während der Laufbahnprüfung sonst gegen die Ordnung verstößt, ist in der schriftlichen Prüfung von der oder dem Aufsichtführenden und in der Waldprüfung von dem vorsitzenden Mitglied des Prüfungsausschusses zu verwarnen.
Wird ein Verhalten nach Absatz 1 erst nach Aushändigung des Zeugnisses bekannt, so hat die Leiterin oder der Leiter der Prüfungsbehörde nachträglich die Laufbahnprüfung für nicht bestanden zu erklären, jedoch nur innerhalb einer Frist von fünf Jahren nach dem Tag der Laufbahnprüfung. Das unrichtige Prüfungszeugnis ist einzuziehen.