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Beamtinnen und Beamte des Landes, der Gemeinden, der Gemeindeverbände sowie der sonstigen der Aufsicht des Landes unterstehenden Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts,
Richterinnen und Richter des Landes,
Versorgungsempfängerinnen und Versorgungsempfänger, denen laufende Versorgungsbezüge aus einem Rechtsverhältnis nach Nummer 1 oder 2 zustehen, die das Land, eine Gemeinde, ein Gemeindeverband oder eine sonstige der Aufsicht des Landes unterstehende Körperschaft, Anstalt oder Stiftung des öffentlichen Rechts zu tragen hat.
§§ 2 bis 6 dieses Gesetzes gelten nicht für Ehrenbeamtinnen und Ehrenbeamte, Beamtinnen und Beamte auf Widerruf, die nebenbei verwendet werden, und ehrenamtliche Richterinnen und Richter. Sie gelten ferner nicht für öffentlich-rechtliche Religionsgesellschaften und ihre Verbände.