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Dieses Gesetz gilt für das Land, die Gemeinden, die Gemeindeverbände und die sonstigen der Aufsicht des Landes unterstehenden Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts, die als Dienstherren an Beamtinnen oder Beamte und Richterinnen oder Richter Dienstbezüge und an Versorgungsempfängerinnen oder Versorgungsempfänger Versorgungsbezüge zahlen. Es gilt entsprechend bei Zahlung von Amts- und Versorgungsbezügen aus öffentlich-rechtlichen Amtsverhältnissen. Das Gesetz gilt auch für die landesunmittelbaren Sozialversicherungsträger, soweit sie nach einer Dienstordnung an Angestellte Dienstbezüge und an Versorgungsempfängerinnen oder Versorgungsempfänger Versorgungsbezüge zahlen.