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Empfängerinnen und Empfänger von Dienst- und Anwärterbezügen erhalten eine Einmalzahlung, wenn sie im April 2011 mindestens für einen Tag Anspruch auf Dienst- oder Anwärterbezüge hatten. Maßgebend sind die Verhältnisse am 1. April 2011. Entstand der Anspruch auf Bezüge erst im Laufe des Monats April 2011, sind die Verhältnisse zu diesem Zeitpunkt maßgebend.
Empfängerinnen und Empfänger von Versorgungsbezügen erhalten eine Einmalzahlung, wenn sie am 1. April 2011 Anspruch auf laufende Versorgungsbezüge hatten. Zu den laufenden Versorgungsbezügen im Sinne des Satzes 1 gehört nicht der Unfallausgleich nach § 35 des mit Gesetz vom 14. Mai 2008 (Amtsbl. S. 1062) in Landesrecht übergeleiteten Beamtenversorgungsgesetzes. Beamtinnen und Beamte, die im Laufe des Monats April 2011 nach § 29 des Beamtenstatusgesetzes erneut in ein Beamtenverhältnis berufen worden sind, erhalten eine Einmalzahlung nach Absatz 1.