BeamtRiEinmZahlG SL 2011 — InhaltsübersichtGesetzgeltende Fassung§ 5 BeamtRiEinmZahlG SL 2011Rundung von BeträgenGesetz über die Einmalzahlung an Beamte, Richter und Versorgungsempfänger im Jahre 2011 Vom 1. Dezember 2011* § 4§ 6 Bei der Berechnung der Beträge sind die sich ergebenden Bruchteile eines Cents unter 0,5 abzurunden und Bruchteile von 0,5 und mehr aufzurunden. § 4§ 6