BeamtRiEinmZahlG SL — InhaltsübersichtGesetzgeltende Fassung§ 5 BeamtRiEinmZahlG SLRundung von BeträgenGesetz Nr. 1619 über die Gewährung einer Einmalzahlung im Jahre 2007 an Beamte, Richter und Versorgungsempfänger im Saarland Vom 16. Mai 2007 § 4§ 6 Bei der Berechnung der Beträge sind die sich ergebenden Bruchteile eines Cents unter 0,5 abzurunden und Bruchteile von 0,5 und mehr aufzurunden. § 4§ 6