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Beamte, die sind während der Dienstverrichtung nach Absatz 2 Beamte im Bergrettungsdienst.
Bergführer sind oder an Bergführerlehrgängen teilnehmen,
aus dienstlichen Gründen Bergnothilfe leisten,
für die Bergnothilfe ausgebildet werden oder
Ausbildungspersonal für die Fels- und Eisausbildung sind,
Bergrettungsdienst ist jede Dienstverrichtung, die beim Einsatz oder bei der Ausbildung zur Bergnothilfe ausgeübt wird, und zwar im Felsklettern ab Schwierigkeitsgrad III, im Eisgehen ab Schwierigkeitsgrad II oder unter sonstigen Bedingungen, mit denen eine besondere Lebensgefahr verbunden ist. Ausbildung sind auch alle Dienstverrichtungen im Sinne des Satzes 1, die notwendig sind, um den Beamten für die Bergnothilfe in Übung zu halten.
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