§ 5 Abs. 1 NRW-31620Verordnung über die Ausbildung und Prüfung für den Staatsdienst in der Laufbahngruppe 2, zweites Einstiegsamt im Bergfach und im Markscheidefach (Ausbildungs- und Prüfungsordnung Berg- und Markscheidefach)
Bewerberinnen und Bewerber werden bei der Einstellung in das Beamtenverhältnis auf Widerruf berufen. Sie führen während des Vorbereitungsdienstes die…
§ 4 Berg-/MarkAPOVerordnung über die Ausbildung und Prüfung für die Laufbahn des höheren Dienstes, Fachrichtung technischer Verwaltungsdienst, Fachgebiet Staatsdienst im Berg- und Markscheidefach (APO Berg- und Markscheidefach - Berg-/MarkAPO) Vom 18. Januar 2016
Die in den Vorbereitungsdienst eingestellten Personen werden unter Berufung in das Beamtenverhältnis auf Widerruf im Bergfach zu Bergreferendarinnen und…
§ 4 Abs. 2 SächsAPOArchivSächsische Ausbildungs- und Prüfungsordnung Archivdienst
Die Einstellung erfolgt unter Berufung in das Beamtenverhältnis auf Widerruf. Die Beamten im Sinne des § 1 Absatz 1 Nummer 1 führen die Dienstbezeichnung…
§ 9 LAPO II SNLehramtsprüfungsordnung II
Mit der Einstellung in den Vorbereitungsdienst sollen die Studienreferendarinnen und Studienreferendare in das Beamtenverhältnis auf Widerruf berufen werden,…
§ 3 Abs. 3 SN-16984Sächsische Ausbildungs- und Prüfungsordnung Vermessungswesen und Geoinformation
Der Vorbereitungsdienst kann abweichend von Absatz 1 Satz 1 auch in einem öffentlich-rechtlichen Ausbildungsverhältnis außerhalb des Beamtenverhältnisses…