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Wird ein Beamter durch einen Dienstunfall verletzt, so wird ihm und seinen Hinterbliebenen Unfallfürsorge gewährt. Unfallfürsorge wird auch dem Kind einer Beamtin gewährt, das durch deren Dienstunfall während der Schwangerschaft unmittelbar geschädigt wurde. Satz 2 gilt auch, wenn die Schädigung durch besondere Einwirkungen verursacht worden ist, die generell geeignet sind, bei der Mutter einen Dienstunfall im Sinne des § 31 Abs. 3 zu verursachen.
Die Unfallfürsorge umfasst Im Fall von Absatz 1 Satz 2 und 3 erhält das Kind der Beamtin Leistungen nach den Nummern 2 und 3 sowie nach § 38a.
Unfallruhegehalt oder Unterhaltsbeitrag (§§ 36 bis 38),
Unfall-Hinterbliebenenversorgung (§§ 39 bis 42),
Im Übrigen gelten die allgemeinen Vorschriften.
Unfallausgleich (§ 38),
1Die Unfallfürsorge umfasst 2Im Falle des Absatzes 1 Satz 2 und 3 erhält das Kind der Beamtin Leistungen nach den Nummern 3 und 4 sowie nach § 42.
§ 33 Absatz 5 gilt entsprechend.
Unfallfürsorge,
die Durchführung der Dienstunfallfürsorge nach Abschnitt V des Beamtenversorgungsgesetzes mit Ausnahme der nach den §§ 36 bis 43 des Beamtenversorgungsgesetzes…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.
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