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Die ruhegehaltfähige Dienstzeit nach § 6 erhöht sich um die Zeit, die § 6 Abs. 1 Satz 2 Nr. 5 und 6 und Abs. 2 gilt entsprechend, für die Anwendung des Satzes 1 Nr. 1 außerdem § 6 Abs. 1 Satz 2 Nr. 7.
ein Ruhestandsbeamter in einem seine Arbeitskraft voll beanspruchenden Dienstverhältnis als Beamter, Richter, Berufssoldat oder in einem Amtsverhältnis im Sinne des § 6 Absatz 3 Nummer 2 und 3 zurückgelegt hat, ohne einen neuen Versorgungsanspruch zu erlangen,
im einstweiligen Ruhestand zurückgelegt worden ist, bis zu drei Jahren, wenn die Versetzung in den einstweiligen Ruhestand nach dem 31. Dezember 2011 erfolgt ist.
Die ruhegehaltfähige Dienstzeit nach § 6 erhöht sich um die Zeit, die eine Ruhestandsbeamtin oder ein Ruhestandsbeamter in einer ihre oder seine Arbeitskraft…
Die ruhegehaltfähige Dienstzeit erhöht sich um die Zeit, die Ruhestandsbeamtinnen und Ruhestandsbeamte zurückgelegt haben
in einer die Arbeitskraft voll beanspruchenden entgeltlichen Beschäftigung als Beamtin oder Beamter, Richterin oder Richter, Berufssoldatin oder Berufssoldat…
Die ruhegehaltfähige Dienstzeit erhöht sich um die Zeit von der Versetzung in den Ruhestand bis zu dem Zeitpunkt, zu dem die Beamtin oder der Beamte ohne die…
kann als ruhegehaltfähige Dienstzeit berücksichtigt werden. Eine Berücksichtigung dieser Zeiten ist nur möglich, soweit zusammen mit Zeiten nach § 10 fünf Jahre…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.
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