§ 8 SBeamtVG
Erhöhung der ruhegehaltfähigen Dienstzeit
(1)
Die ruhegehaltfähige Dienstzeit nach § 6 erhöht sich um die Zeit, die eine Ruhestandsbeamtin oder ein Ruhestandsbeamter in einer ihre oder seine Arbeitskraft voll beanspruchenden entgeltlichen Beschäftigung als Beamtin, Beamter, Richterin, Richter, Berufssoldatin, Berufssoldat oder in einem Amtsverhältnis im Sinne des § 6 Absatz 3 Nummer 2 und 3 zurückgelegt hat, ohne einen neuen Versorgungsanspruch zu erlangen.
(2)
§ 6 Absatz 1 Satz 2 Nummer 3, 4 und 5 und Absatz 2 gilt entsprechend.