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Die ruhegehaltfähige Dienstzeit nach § 6 erhöht sich um die Zeit, welche die Ruhestandsbeamtin oder der Ruhestandsbeamte
in einer die Arbeitskraft voll beanspruchenden entgeltlichen Beschäftigung als Beamtin oder Beamter, Richterin oder Richter, Berufssoldatin oder Berufssoldat oder in einem Amtsverhältnis im Sinne des § 6 Absatz 4 Nummer 2 und 3 zurückgelegt hat, ohne daraus einen Versorgungsanspruch zu erlangen oder
in einer Tätigkeit im Sinne des § 6 Absatz 4 Nummer 5 zurückgelegt hat.
§ 6 Absatz 1 Satz 2 Nummer 4 und 5, Absatz 2 und Absatz 3 gilt entsprechend, für die Anwendung des Satzes 1 Nummer 1 gilt außerdem § 6 Absatz 1 Satz 2 Nummer 6 entsprechend.
Die ruhegehaltfähige Dienstzeit nach § 6 erhöht sich um die Zeit, die § 6 Abs. 1 Satz 2 Nr. 5 und 6 und Abs. 2 gilt entsprechend, für die Anwendung des Satzes 1…
Die ruhegehaltfähige Dienstzeit nach § 31 erhöht sich um die Zeit, die § 31 Absatz 1 Satz 2 Nummer 1 und 2 sowie Absatz 2 gilt entsprechend. Für die Anwendung…
Die ruhegehaltfähige Dienstzeit erhöht sich um die Zeit von der Versetzung in den Ruhestand bis zu dem Zeitpunkt, zu dem die Beamtin oder der Beamte ohne die…
Die ruhegehaltfähige Dienstzeit nach § 6 erhöht sich um die Zeit, die eine Ruhestandsbeamtin oder ein Ruhestandsbeamter in einer ihre oder seine Arbeitskraft…
Die ruhegehaltfähige Dienstzeit erhöht sich um die Zeit, die ein Beamter oder Richter im Ruhestand in einer seine Arbeitskraft voll beanspruchenden,…
Die Erhöhung des Ruhegehaltssatzes beträgt 0,95667 Prozent der ruhegehaltfähigen Dienstbezüge für je zwölf Kalendermonate der für die Erfüllung der Wartezeit…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.