§ 63 Abs. 3 BeamtStGGesetz zur Regelung des Statusrechts der Beamtinnen und Beamten in den Ländern
Im Übrigen tritt das Gesetz am 1. April 2009 in Kraft. Gleichzeitig tritt das Beamtenrechtsrahmengesetz mit Ausnahme von Kapitel II und § 135 außer Kraft.
Anhang EV Nr. 9 Buchst. a BeamtVGGesetz über die Versorgung der Beamten und Richter des Bundes
Das Gesetz findet in der ab 1. Januar 1992 geltenden Fassung Anwendung.