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Für die Festsetzung von Reisekostenvergütungen und die Gewährung von Trennungsentschädigungen aus Anlass der Abordnung zu Fortbildungs- und Ausbildungsveranstaltungen oder der Zuweisung an eine Ausbildungseinrichtung ist das Landesamt für Finanzen zuständig für die Beamtinnen und Beamten:
des Ministeriums der Finanzen,
des Landesamtes zur Bekämpfung der Finanzkriminalität,
des Landesamtes für Finanzen,
des Rechenzentrums der Finanzverwaltung,
der Fortbildungsakademie der Finanzverwaltung,
der Finanzämter für Groß- und Konzernbetriebsprüfung Aachen, Bergisches Land, Bielefeld, Bonn, Detmold, Düsseldorf I, Düsseldorf II, Hagen, Herne, Köln, Krefeld, Mönchengladbach und Münster und
der Finanzämter Aachen-Kreis, Aachen-Stadt, Ahaus, Altena, Arnsberg, Beckum, Bergheim, Bergisch Gladbach, Bielefeld-Außenstadt, Bielefeld-Innenstadt, Bochum-Mitte, Bochum-Süd, Bonn-Außenstadt, Bonn-Innenstadt, Borken, Bottrop, Brilon, Brühl, Bünde, Coesfeld, Detmold, Dinslaken, Düren, Düsseldorf-Altstadt, Düsseldorf-Mettmann, Düsseldorf-Mitte, Düsseldorf-Nord, Düsseldorf-Süd, Duisburg-Hamborn, Duisburg-Süd, Duisburg-West, Erkelenz, Essen-NordOst, Essen-Süd, Euskirchen, Geilenkirchen, Geldern, Gelsenkirchen, Grevenbroich, Gütersloh, Gummersbach, Hagen, Hamm, Herford, Herne, Hilden, Höxter, Ibbenbüren, Iserlohn, Jülich, Kamp-Lintfort, Kempen, Kleve, Köln-Altstadt, Köln-Mitte, Köln-Nord, Köln-Ost, Köln-Porz, Köln-Süd, Köln-West, Krefeld, Lemgo, Leverkusen, Lippstadt, Lübbecke, Lüdenscheid, Lüdinghausen, Marl, Meschede, Minden, Mönchengladbach, Mühlheim an der Ruhr, Münster-Außenstadt, Münster-Innenstadt, Neuss, Oberhausen-Nord, Oberhausen-Süd, Olpe, Paderborn, Recklinghausen, Remscheid, Sankt Augustin, Schleiden, Schwelm, Siegburg, Siegen, Soest, Solingen, Steinfurt, Velbert, Viersen, Warburg, Warendorf, Wesel, Wiedenbrück, Wipperfürth, Witten, Wuppertal-Barmen sowie Wuppertal-Elberfeld.
Im Übrigen gilt für die Festsetzung von Reisekostenvergütungen § 1 und für die Gewährung von Trennungsentschädigungen Absatz 4 Nummer 4.
Für die Zusage der Umzugskostenvergütung ist zuständig:
in den Fällen des § 4 Absatz 1 und 2 Nummer 1, 2, 4, 5 und 6 des Landesumzugskostengesetzes vom 2. Dezember 2025 (GV. NRW. S. 1128) die Behörde oder Einrichtung, die befugt ist, die den Umzug veranlassende dienstliche Maßnahme zu treffen; soweit eine der Oberfinanzdirektion Nordrhein-Westfalen nachgeordnete Behörde oder Einrichtung die Entscheidung über die dienstliche Maßnahme trifft, ist die Oberfinanzdirektion Nordrhein-Westfalen zuständig,
in den Fällen des § 4 Absatz 2 Nummer 3 und 7 des Landesumzugskostengesetzes, wenn die Zusage unabhängig von einer dienstlichen Maßnahme im Sinne der Nummer 1 beantragt wird, die Behörde, die für die Festsetzung der Umzugskostenvergütung gemäß Absatz 2 Nummer 1 zuständig ist.
Für die Festsetzung der Umzugskostenvergütung und die Gewährung von Trennungsentschädigungen, die nicht unter Absatz 1 fallen, ist das Landesamt für Finanzen für die Beamtinnen und Beamten des Landesamtes für Finanzen, des Rechenzentrums der Finanzverwaltung und der Fortbildungsakademie der Finanzverwaltung zuständig. Für die übrigen Behörden gilt Absatz 4 Nummer 1.
Die für die Festsetzung der Erfahrungsstufe jeweils zuständige Behörde hat zu entscheiden über:
die Festsetzung der Umzugskostenvergütung,
die Anerkennung einer Wohnung als vorläufige Wohnung gemäß § 4 Absatz 2 Nummer 8 des Landesumzugskostengesetzes,
die Gewährung von Unterstützungen und Gehaltsvorschüssen,
die Bewilligung und Festsetzung von Trennungsentschädigungen mit Ausnahme der Bewilligung von Trennungsentschädigungen für die Leiterinnen und Leiter der dem für Finanzen zuständigen Ministerium unmittelbar nachgeordneten Behörden und Einrichtungen sowie die Gewährung von Trennungsentschädigungen aus Anlass der Abordnung zu Fortbildungs- und Ausbildungsveranstaltungen oder der Zuweisung an eine Ausbildungseinrichtung.
Für ihre Niederlassungen hat die Zentrale des Bau- und Liegenschaftsbetriebes des Landes Nordrhein-Westfalen über Maßnahmen nach Absatz 2 zu entscheiden.
bei den Einrichtungen im Geschäftsbereich
In anderen als den in Absatz 1 genannten Fällen ist das für Finanzen zuständige Ministerium für die beamtenrechtlichen Entscheidungen im Sinne des Absatzes 1…
Angelegenheiten des § 18 Absatz 1 des Landesbesoldungsgesetzes, soweit die Zuständigkeit nicht gemäß Absatz 1 Nummer 3 übertragen worden ist,
Die Oberfinanzdirektion Nordrhein-Westfalen, die Bezirksregierung Detmold, das Landesamt für Besoldung und Versorgung Nordrhein-Westfalen, das Rechenzentrum der…
Dem Landesamt für Besoldung und Versorgung wird, soweit es für die Besoldungs- und Vergütungsfälle meines Geschäftsbereichs zuständig ist, die Befugnis…
des Landesamtes für Besoldung und Versorgung Nordrhein-Westfalen,
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.