Gesetze
Gesetz wird geladen …
Gemäß § 2 Absatz 4 Satz 1 des Landesbeamtengesetzes vom 14. Juni 2016 (GV. NRW. S. 310) in der jeweils geltenden Fassung treffen die Dienstvorgesetzten die beamtenrechtlichen Entscheidungen über die persönlichen Angelegenheiten der ihnen nachgeordneten Beamtinnen und Beamten.
Dienstvorgesetzte in diesem Sinne sind:
die Leiterinnen und Leiter der Behörden und Einrichtungen hinsichtlich der in ihrer Behörde oder Einrichtung beschäftigten Beamtinnen und Beamten,
die Leiterinnen und Leiter der Ausbildungseinrichtungen für die Ämtergruppe des zweiten Einstiegsamtes der Laufbahngruppe 1und des ersten Einstiegamtes der Laufbahngruppe 2 für die Beamtinnen und Beamten während der Dauer ihrer fachtheoretischen Ausbildung und Fachstudien an den Ausbildungseinrichtungen,
die Leiterinnen und Leiter der Niederlassungen des Bau- und Liegenschaftsbetriebs hinsichtlich der jeweils dort beschäftigten Beamtinnen und Beamten sowie die Leitung der Zentrale des Bau- und Liegenschaftsbetriebes hinsichtlich der dort beschäftigten Beamtinnen und Beamten sowie der Leitungen der Niederlassungen; die Leitung der Zentrale des Bau- und Liegenschaftsbetriebes des Landes Nordrhein-Westfalen kann die Zuständigkeit im Einzelfall an sich ziehen,
die unmittelbar übergeordneten Behörden hinsichtlich der Leiterinnen und Leiter der Behörden und Einrichtungen sowie der Zentrale des Bau- und Liegenschaftsbetriebes des Landes Nordrhein-Westfalen; dies gilt nicht für die Festsetzung von Reisekostenvergütungen,
die Bezirksregierung Detmold hinsichtlich der in ihrem Bezirk mit dienstlichem Wohnsitz ansässigen Beamtinnen und Beamten der Verwaltungsstelle des Haus Büren’schen Fonds.
Besteht die Leitung aus mehreren Personen, so sind alle beteiligten Personen Dienstvorgesetzte im Sinne von Satz 1.
Die Zuständigkeiten gemäß Absatz 2 Nummer 1 bis 5 gelten nur, soweit sich nicht aus den folgenden §§ 2 bis 7 oder aus anderen Gesetzen und Verordnungen abweichende Zuständigkeiten ergeben.
Das für Finanzen zuständige Ministerium kann die Zuständigkeit im Einzelfall an sich ziehen.
Sofern in dieser Verordnung nichts Abweichendes geregelt ist, ist dienstvorgesetzte Stelle der in einer Behörde oder Einrichtung beschäftigten Beamtinnen und…
Dienstvorgesetzte Stellen und als solche zuständig für alle beamtenrechtlichen Entscheidungen über die persönlichen Angelegenheiten der ihnen nachgeordneten…
Dienstvorgesetzte Stelle im Sinne des § 2 Absatz 4 in Verbindung mit Absatz 2 Nummer 1 des Landesbeamtengesetzes vom 14. Juni 2016 (GV. NRW. S. 310, ber. S.…
Die Zentrale des Bau- und Liegenschaftsbetriebes des Landes Nordrhein-Westfalen ist hinsichtlich der Beamtinnen und Beamten ihres Geschäftsbereichs zuständig…
Dienstvorgesetzte Stelle im Sinne des § 2 Absatz 4 in Verbindung mit Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 des Landesbeamtengesetzes vom 14. Juni 2016 (GV. NRW. S. 310, ber.…
Entscheidungen nach dieser Verordnung trifft die nach § 2 Absatz 2 des Landesbeamtengesetzes vom 21. April 2009 (GV. NRW. S. 224) in der jeweils gültigen…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.