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Die dienstvorgesetzte Stelle und als solche zuständig für beamtenrechtliche Entscheidungen über die persönlichen Angelegenheiten der Beamtinnen und Beamten der Staatlichen Rechnungsprüfungsämter ist die Präsidentin oder der Präsident des Landesrechnungshofs.
Im Einzelfall kann die Präsidentin oder der Präsident des Landesrechnungshofs delegierte Zuständigkeiten wieder an sich ziehen oder bei der Präsidentin oder dem Präsidenten des Landesrechnungshofs verbliebene Zuständigkeiten den Staatlichen Rechnungsprüfungsämtern zur Aufgabenwahrnehmung übertragen.
Soweit in diesem Gesetz nichts anderes bestimmt ist, gelten für die Regelung der Rechtsverhältnisse der Beamtinnen und Beamten im übrigen die allgemeinen…
Für die Beamtinnen und Beamten im Geschäftsbereich des Landesrechnungshofs gelten die Vorschriften dieses Gesetzes, soweit im Gesetz über den Landesrechnungshof…
Dienstvorgesetzte Stelle im Sinne des § 2 Absatz 4 in Verbindung mit Absatz 2 Nummer 1 des Landesbeamtengesetzes vom 14. Juni 2016 (GV. NRW. S. 310, ber. S.…
Sofern in dieser Verordnung nichts Abweichendes geregelt ist, ist dienstvorgesetzte Stelle der in einer Behörde oder Einrichtung beschäftigten Beamtinnen und…
Dienstvorgesetzte Stelle im Sinne des § 2 Absatz 4 in Verbindung mit Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 des Landesbeamtengesetzes vom 14. Juni 2016 (GV. NRW. S. 310, ber.…
bei der Landesverwaltung der zuständigen obersten Landesbehörde, beim Landesrechnungshof der Präsidentin oder dem Präsidenten,
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.