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Einrichtungen des Landes einschließlich Landesbetriebe nehmen die Aufgaben gemäß § 2 Absatz 1 Satz 1 für die bei ihnen beschäftigten Beamtinnen und Beamten sowie Richterinnen und Richter wahr, soweit sich nicht aus der Übersicht zu § 3 der Anlage zu dieser Verordnung die Zuständigkeit einer anderen Behörde ergibt. Bei Beamtinnen und Beamten, die zum Zwecke der Ausbildung einer Einrichtung oder einem Landesbetrieb zugewiesen oder an eine Einrichtung oder einen Landesbetrieb abgeordnet sind, bleibt für die Zuständigkeit die zuweisende oder abordnende Stelle maßgebend.
der bei ihnen beschäftigten Beamtinnen, Beamten, Richterinnen und Richter. Die Zuständigkeit der Landesmittelbehörden nach Satz 1 gilt grundsätzlich auch für…
Entscheidungen nach dieser Verordnung trifft die nach § 2 Absatz 2 des Landesbeamtengesetzes, bei Beamtinnen und Beamten des Landes in Verbindung mit § 2 Absatz…
Entscheidungen nach dieser Verordnung trifft die nach § 2 Absatz 2 des Landesbeamtengesetzes vom 21. April 2009 (GV. NRW. S. 224) in der jeweils gültigen…
Für Beamtinnen und Beamte des Landes trifft die dienstvorgesetzte Stelle die beamtenrechtlichen Entscheidungen über die persönlichen Angelegenheiten der ihr…
Für die in § 2 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 und 3 bis 5 genannten Aufgaben, soweit nicht die Zulagen für Dienst zu ungünstigen Zeiten, für Wechselschichtdienst,…
Entscheidungen nach dieser Verordnung trifft die nach § 2 Absatz 2 des Landesbeamtengesetzes vom 14. Juni 2016 (GV. NRW. S. 310, ber. S. 642) in der jeweils…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.