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Im gesamten Schutzgebiet sind unbeschadet anderweitiger Rechtsvorschriften oder erforderlicher Zulassungen, soweit der Schutzzweck nicht beeinträchtigt wird, folgende Handlungen und Nutzungen zulässig:
landwirtschaftliche Bodennutzung unter Beachtung des § 3 Absatz 2 und des § 4 Absätze 1 und 2 und zu diesem Zweck auch das Ausbringen von Pflanzen oder Tieren.
Beweidung unter Beachtung des § 3 Absatz 2 und des § 4 Absätze 1 und 2.
Ersatzpflanzungen abgängiger Obstbäume.
Anpflanzungen mit Obstbäumen, ausgenommen auf Flächen mit dem Lebensraumtyp 6210 Naturnahe Kalk-Trockenrasen (Subtyp 6212 Halbtrockenrasen auf Kalk) und 6510 Magere Flachlandmähwiesen (Erhaltungszustand A); auf Flachlandmähwiesen (Lebensraumtyp 6510, Erhaltungszustand B und C) ist bei Neuanpflanzungen ein Pflanzabstand von mindestens 15 x 15 m einzuhalten.
forstwirtschaftliche Bodennutzung unter Beachtung des § 3 Absätze 2 und 3 und des § 4 Absätze 1 und 2.
Jagd und zu diesem Zweck auch die Errichtung von an die Landschaft angepassten Hochsitzen in einfacher Holzbauweise sowie die Unterhaltung bestehender Jagdschneisen und Wildäcker, die Anlage von Jagdschneisen auf Flächen ohne Lebensraumtypen und auf Flächen mit Lebensraumtypen soweit der günstige Erhaltungszustand nicht beeinträchtigt wird,
Freilauf von Hunden, sofern es sich um Jagdhunde im jagdlichen Einsatz in der Zeit vom 1. September bis zum 31. Januar sowie ganzjährig zur Nachsuche, um Hütehunde im Rahmen der Weideführung oder um Diensthunde im Einsatz, soweit erforderlich, handelt, darüber hinaus auf bestehenden Wegen Freilauf von Hunden in Sichtweite und im tatsächlichen Einwirkungsbereich der Halter oder Aufsichtspersonen,
auf Flächen mit Lebensraumtypen Ein- und Nachsaaten im erforderlichen Umfang nur zur Behebung von Wildschäden bei dem Lebensraumtyp 6510 Magere Flachland-Mähwiesen und ausschließlich mit Glatthafer (herkunftsgesichertes Saatgut aus der Herkunftsregion 9) oder Samen des aus dem gleichen FFH-Lebensraumtyp im Naturraum gewonnenen Heus,
Nutzung und, soweit erforderlich, zweckgebundene Beschilderung rechtmäßig bestehender Wege - einschließlich ökopädagogisch ausgerichteter Lehr- und Erlebnispfade -, Straßen, Leitungen und Einrichtungen.
fischereiliche Nutzung der Gewässer im bisherigen Umfang im Rahmen bestehender Nutzungsrechte und Pachtverträge und, soweit erforderlich, die zweckgebundene Beschilderung.
Verkehrssicherungsmaßnahmen und Arbeiten zur Unterhaltung und Instandsetzung rechtmäßig bestehender Anlagen, Wege, Leitungen (einschließlich Leitungstrassen) und Einrichtungen im Rahmen des jeweils aufgrund fachspezifischer Vorgaben erforderlichen Umfangs in der Zeit vom 1. Oktober bis 28. Februar. Die Befristung gilt nicht:soweit erhebliche Störungen oder sonstige Beeinträchtigungen besonders geschützter Tierarten ausgeschlossen werden können.
bei Gefahr im Verzug,
bei geschlossenen Waldbeständen für Verkehrssicherungsmaßnahmen an klassifizierten Straßen, Eisenbahnlinien und Bebauung,
für die Unterhaltung und Instandsetzung von Forstwirtschaftswegen,
Arbeiten zur Unterhaltung von Gewässern in der Zeit vom 15. Juli bis 15. Oktober Die Arbeiten sind dem Landesamt für Umwelt- und Arbeitsschutz spätestens vier Wochen vor Beginn anzuzeigen. Bei Gefahr im Verzug gelten die Fristen nicht.
Erdarbeiten zur Sicherung, wissenschaftlichen Dokumentation und Bergung von Bodendenkmälern nach § 8 des Saarländischen Denkmalschutzgesetzes vom 13. Juni 2018 (Amtsbl. I S. 358) in der jeweils geltenden Fassung im Einvernehmen mit der obersten Naturschutzbehörde.
Weiterführung bisher rechtmäßig ausgeübter Wassergewinnung in dem Maße, wie es das natürliche Dargebot erlaubt.
Rad fahren und Reiten auf vorhandenen Wegen.
Darüber hinaus sind zulässig: Das Ministerium für Umwelt und Verbraucherschutz veröffentlicht Steckbriefe der unter Nrn. 1-4 genannten Arten mit Bildern und Beschreibungen auf seiner omepage. Auf Wunsch werden diese auch in Druckform zur Verfügung gestellt.
in der Fortpflanzungs- und Aufzuchtzeit sowie der Zeit des Frühjahrs- und Herbstzugs, inklusive damit in Verbindung stehender Rastzeiten alle Maßnahmen und Nutzungen, die zu keiner erheblichen Störung oder sonstigen Beeinträchtigung der im Schutzzweck genannten Vogelarten führen können; dies gilt auch für die Ausübung der Jagd.
auf Flächen mit dem Lebensraumtyp 6210 Naturnahe Kalk-Trockenrasen und deren Verbuschungsstadien (Subtyp 6212 Halbtrockenrasen auf Kalk)
Mähen erst nach dem Abblühen einer der folgenden Arten im zugeordneten Mindestanteil: Wund-Klee (Anthyllis vulneraria) vollständig, Futter-Esparsette (Onobrychis viciifolia) zu zwei Dritteln, Wiesen-Salbei (Salvia pratensis) zu zwei Dritteln, Zittergras (Briza media) zu zwei Dritteln, Zottiger Klappertopf (Rhinanthus alectorolophus) zu zwei Dritteln, Aufrechte Trespe (Bromus erectus) zur Hälfte, oder ersatzweise: Mähen ab dem 1. Juli.
Beweidung, sofern sie die flächenbezogenen Vorgaben des Managementplans beachtet.
auf Flächen mit dem Lebensraumtyp 6510 Magere Flachlandmähwiesen, Erhaltungszustand A
Mähen erst nach dem Abblühen einer der folgenden Arten im zugeordneten Mindestanteil: Wiesen-Salbei (Salvia pratensis) zur Hälfte, Futter-Esparsette (Onobrychis viciifolia) zur Hälfte, Kleiner Klappertopf (Rhinanthus minor) zur Hälfte, Schwarze Teufelskralle (Phyteuma nigrum) zur Hälfte, Knaul-Gras (Dactylis glomerata) zu einem Drittel, Wiesen-Pippau (Crepis biennis) zu einem Drittel, oder ersatzweise: Mähen ab dem 15. Juni.
Walzen oder Eggen bis zum 1. März.
Walzen oder Eggen bis zum 1. April, sofern nicht mehr als 50 % der Fläche des Lebensraumtyps behandelt werden.
Beweidung, sofern es sich um eine am Aufwuchs bemessene Nachbeweidung vom 1. August bis zum 31. Oktober oder Wanderschäferei (Hütehaltung) handelt, unter den Maßgaben, dass keine Zufütterung erfolgt, eine Weideruhe vom 1. November bis zum 31. März eingehalten wird sowie Ruhephasen von mindestens sechs Wochen zwischen den Weidegängen bei Rotationskoppelweide und Wanderschäferei eingehalten werden.
Beweidung bisher als Mähweide genutzter Flächen unter den Maßgaben, dass keine Zufütterung erfolgt, maximal zwei Weidegänge pro Jahr ab einer mittleren Vegetationshöhe von mindestens 20 cm durchgeführt werden, eine Ruhephase von mindestens sechs Wochen zwischen den Weidegängen und eine maximale Besatzstärke von 0,6 GV (Großvieheinheiten)/ha und Jahr eingehalten werden.
auf Flächen mit dem Lebensraumtyp 6510 Magere Flachlandmähwiesen, Erhaltungszustand B
Mähen erst nach dem Abblühen einer der folgenden Arten im zugeordneten Mindestanteil: Wiesenkerbel (Anthriscus sylvestris) zur Hälfte, Wiesen-Salbei (Salvia pratensis) zur Hälfte, Futter-Esparsette (Onobrychis viciifolia) zur Hälfte, Kleiner Klappertopf (Rhinanthus minor) zur Hälfte, Wiesen-Klee (Trifolium pratense) zur Hälfte, Knaul-Gras (Dactylis glomerata) zu einem Drittel, Margerite (Leucanthemum vulgare) zu einem Drittel, Wiesen-Pippau (Crepis biennis) zu einem Drittel, oder ersatzweise: Mähen ab dem 15. Juni.
am Entzug durch Ernte bemessene Düngung unter Verzicht auf das Aufbringen organischen Flüssigdüngers, soweit dadurch der Erhaltungszustand gemäß Detailkarte zur Verordnung nicht verschlechtert wird.
Walzen oder Eggen bis zum 1. März.
Walzen oder Eggen bis zum 1. April, sofern nicht mehr als 50 % der Fläche des Lebensraumtyps behandelt werden; die Flächenbeschränkung gilt nicht für Maßnahmen zur Beseitigung von Wildschäden.
Beweidung, sofern es sich um eine am Aufwuchs bemessene Nachbeweidung vom 1. August bis zum 31. Oktober oder Wanderschäferei (Hütehaltung) handelt, unter den Maßgaben, dass keine Zufütterung erfolgt, eine Weideruhe vom 1. November bis zum 31. März eingehalten wird sowie Ruhephasen von mindestens sechs Wochen zwischen den Weidegängen bei Rotationskoppelweide und Wanderschäferei eingehalten werden.
Die Beweidung bestehender Dauerweiden kann, sofern hierdurch der günstige Erhaltungszustand des Lebensraumtyps gewahrt bleibt, im Rahmen eines mit den bewirtschaftenden Landwirten abgestimmten Managementplans geregelt werden. Die darin vereinbarten Maßnahmen sind durch die Oberste Naturschutzbehörde oder die von ihr beauftragte Stelle spätestens nach Ablauf von sechs Jahren zu überprüfen und gegebenenfalls anzupassen.
Beweidung bisher als Mähweide genutzter Flächen unter den Maßgaben, dass maximal zwei Weidegänge pro Jahr ab einer mittleren Vegetationshöhe von mindestens 20 cm durchgeführt werden, eine Ruhephase von mindestens sechs Wochen zwischen den Weidegängen und eine maximale Besatzstärke von 0,6 GV (Großvieheinheiten)/ha und Jahr eingehalten werden. Bei Zufütterungsstellen ist ein Mindestabstand von 25 m zu den nährstoffsensiblen Lebensraumtypen (z. B. 6510 Magere Flachland-Mähwiesen - Erhaltungszustand A - und 6210 Kalk- (Halb) Trockenrasen und ihre Verbuschungsstadien) einzuhalten. Die Zufütterung von Rindern darf ausschließlich mit Raufutter erfolgen.
auf Flächen mit dem Lebensraumtyp 6510 Magere Flachlandmähwiesen, Erhaltungszustand C
Mähen erst nach dem Abblühen einer der folgenden Arten im zugeordneten Mindestanteil: Wiesenkerbel (Anthriscus sylvestris) zur Hälfte, Wiesen-Salbei (Salvia pratensis) zur Hälfte, Futter-Esparsette (Onobrychis viciifolia) zur Hälfte, Kleiner Klappertopf (Rhinanthus minor) zur Hälfte, Wiesen-Klee (Trifolium pratense) zur Hälfte, Knaul-Gras (Dactylis glomerata) zu einem Drittel, Margerite (Leucanthemum vulgare) zu einem Drittel, Wiesen-Pippau (Crepis biennis) zu einem Drittel, oder ersatzweise: Mähen ab dem 15. Juni.
am Entzug durch Ernte bemessene Düngung, soweit dadurch der Erhaltungszustand gemäß Detailkarte zur Verordnung nicht verschlechtert wird.
Walzen oder Eggen bis zum 1. März.
Walzen oder Eggen bis zum 1. April, sofern nicht mehr als 50 % der Fläche des Lebensraumtyps behandelt werden; die Flächenbeschränkung gilt nicht für Maßnahmen zur Beseitigung von Wildschäden.
Beweidung, sofern sie die flächenbezogenen Vorgaben des Managementplans beachtet.
Die Beweidung bestehender Dauerweiden kann, sofern hierdurch der günstige Erhaltungszustand des Lebensraumtyps gewahrt bleibt, im Rahmen eines mit den bewirtschaftenden Landwirten abgestimmten Managementplans geregelt werden. Die darin vereinbarten Maßnahmen sind durch die Oberste Naturschutzbehörde oder die von ihr beauftragte Stelle spätestens nach Ablauf von sechs Jahren zu überprüfen und gegebenenfalls anzupassen.
Beweidung bisher als Mähweide genutzter Flächen unter den Maßgaben, dass maximal zwei Weidegänge pro Jahr ab einer mittleren Vegetationshöhe von mindestens 20 cm durchgeführt werden, eine Ruhephase von mindestens sechs Wochen zwischen den Weidegängen und eine maximale Besatzstärke von 0,6 GV (Großvieheinheiten)/ha und Jahr eingehalten werden. Bei Zufütterungsstellen ist ein Mindestabstand von 25 m zu nährstoffsensiblen Lebensraumtypen (z. B. 6510 Magere Flachland-Mähwiesen - Erhaltungszustand A - und 6210 Kalk- (Halb) Trockenrasen) einzuhalten. Die Zufütterung von Rindern darf ausschließlich mit Raufutter erfolgen.
auf Flächen mit dem Lebensraumtyp 6510 und auf angrenzenden Flächen ohne Lebensraumtypen (siehe Detailkarten) und Vorkommen der Art 1060 Großer Feuerfalter
Mahd, sofern mindestens 5 % des Schlages jährlich als Altgrasfläche erhalten werden.
Walzen oder Eggen bis zum 1. März.
Walzen oder Eggen bis zum 1. April, sofern nicht mehr als 50 % der Fläche des Lebensraumtyps behandelt werden; die Flächenbeschränkung gilt nicht für Maßnahmen zur Beseitigung von Wildschäden.
Beweidung, sofern sie ausschließlich mit Rindern, Eseln oder Pferden als Rotationskoppelweide ab 1. Juli, als Nachbeweidung ab 1. August oder als Huteweide mit Schafen oder Ziegen unter Beachtung einer generellen Weideruhe zwischen dem 1. November und dem 31. März erfolgt.
Die Beweidung bestehender Dauerweiden kann, sofern hierdurch der günstige Erhaltungszustand des Lebensraumtyps gewahrt bleibt, im Rahmen eines mit den bewirtschaftenden Landwirten abgestimmten Managementplans geregelt werden. Die darin vereinbarten Maßnahmen sind durch das Landesamt für Umwelt- und Arbeitsschutz spätestens nach Ablauf von sechs Jahren zu überprüfen und gegebenenfalls anzupassen.
auf Flächen mit Vorkommen der Art 1065 Goldener Scheckenfalter im Lebensraumtyp 6210 Naturnahe Kalk-Trockenrasen und deren Verbuschungsstadien (Subtyp 6212 Halbtrockenrasen auf Kalk)
Mahd, sofern sie nach dem 15. September oder jährlich auf bis zu 50 % der bewirtschafteten Fläche erfolgt. Hierbei dürfen Brachen und Säume ganzjährig auf der gesamten Fläche nicht gemäht werden.
Beweidung, sofern sie ausschließlich als Nachbeweidung oder Hütehaltung vom 15. September bis zum 31. Oktober erfolgt.
Die Beweidung bestehender Dauerweiden kann, sofern hierdurch der günstige Erhaltungszustand des Lebensraumtyps gewahrt bleibt, im Rahmen eines mit den bewirtschaftenden Landwirten abgestimmten Managementplans geregelt werden. Die darin vereinbarten Maßnahmen sind durch die Oberste Naturschutzbehörde oder die von ihr beauftragte Stelle spätestens nach Ablauf von sechs Jahren zu überprüfen und gegebenenfalls anzupassen.
Darüber hinaus ist im Rahmen der forstwirtschaftlichen Bodennutzung unter Beachtung der Grundsätze der guten fachlichen Praxis zulässig: auf Flächen mit den Lebensraumtypen 9130 Waldmeister-Buchenwald (Asperulo-Fagetum), 9150 Mitteleuropäischer Orchideen-Kalk-Buchenwald (Cephalanthero-Fagion), 9160 Subatlantischer oder mitteleuropäischer Stieleichenwald oder Hainbuchenwald (Carpinion betuli) die Bewirtschaftung nach den Regeln den Regeln der naturnahen Dauerwaldwirtschaft im Sinne des § 28 Absätze 1 und 2 des Gesetzes Nr. 1069 - Waldgesetz für das Saarland (Landeswaldgesetz - LWaldG) vom 26. Oktober 1977, zuletzt geändert durch das Gesetz vom 28. Oktober 2008, in der jeweils geltenden Fassung, unter Beachtung der Vorgaben des Absatzes 2 Nr. 7 sowie folgenden Maßgaben:
Bäume mit Großhöhlen oder Fortpflanzungs- oder Ruhestätten besonders geschützter Arten werden nicht genutzt.
Es erfolgt keine Mahd von Waldwiesen vor dem 15. Juli und von Wegsäumen von Juni bis August.
Waldwiesen und sonstige Waldlichtungen werden nicht aufgeforstet.
Es erfolgt keine künstliche Erhöhung des Anteils nicht heimischer oder nicht lebensraumtypischer Baumarten.
Nadelbaumbestände sind bei Bewirtschaftung mittelfristig in naturnahe Bestände zu überführen.