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Zur Beurteilung der Auswirkungen dieses Gesetzes sowie zu seiner Fortentwicklung sind laufende Erhebungen zum Bezug von Elterngeld als Bundesstatistiken durchzuführen. Die Erhebungen erfolgen zentral beim Statistischen Bundesamt.
Die Statistik zum Bezug von Elterngeld erfasst vierteljährlich zum jeweils letzten Tag des aktuellen und der vorangegangenen zwei Kalendermonate für Personen, die in einem dieser Kalendermonate Elterngeld bezogen haben, für jedes den Anspruch auslösende Kind folgende Erhebungsmerkmale: Die Angaben nach den Nummern 2, 3, 5 und 6 sind für jeden Lebensmonat des Kindes bezogen auf den nach § 4 Absatz 1 möglichen Zeitraum des Leistungsbezugs zu melden.
Grundlagen der Berechnung des zustehenden Monatsbetrags nach Art und Höhe (§ 2 Absatz 1, 2, 3 oder 4, § 2a Absatz 1 oder 4, § 2c, die §§ 2d, 2e oder § 2f),
Höhe und Art des zustehenden Monatsbetrags (§ 4a Absatz 1 und 2 Satz 1) ohne die Berücksichtigung der Einnahmen nach § 3,
Inanspruchnahme der als Partnerschaftsbonus gewährten Monatsbeträge nach § 4b Absatz 1 und der weiteren Monatsbeträge Elterngeld Plus nach § 4c Absatz 2,
Höhe des monatlichen Auszahlungsbetrags,
Geburtstag des Kindes,
für die Elterngeld beziehende Person:
Geschlecht, Geburtsjahr und -monat,
Staatsangehörigkeit,
Wohnsitz oder gewöhnlicher Aufenthalt,
Familienstand und unverheiratetes Zusammenleben mit dem anderen Elternteil,
Vorliegen der Voraussetzungen nach § 4c Absatz 1 Nummer 1 und
Anzahl der im Haushalt lebenden Kinder.
Art und Höhe der Bedarfe,
Die statistischen Daten nach Absatz 1 schließen mindestens die vorhandenen Daten über Folgendes ein:
Die Bundesstatistik kann insbesondere folgende Sachverhalte umfassen:
§ 12 Absatz 2 des Bundesstatistikgesetzes findet auf die Hilfsmerkmale nach Absatz 1 keine Anwendung.
Name und Telefonnummer der für eventuelle Rückfragen zur Verfügung stehenden Person.
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.
Kommentierungen sind noch nicht im Bestand.