§ 7 ZVEG
Hilfsmerkmale
(1)
Hilfsmerkmale sind:
1.
Vor- und Familienname der Haushaltsmitglieder,
2.
Wohnanschrift,
3.
Kontaktdaten der Haushaltsmitglieder.
(2)
§ 12 Absatz 2 des Bundesstatistikgesetzes findet auf die Hilfsmerkmale nach Absatz 1 keine Anwendung.