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Zur Beurteilung der Auswirkungen des Vierten Kapitels sowie zu seiner Fortentwicklung sind Erhebungen über die Leistungsberechtigten als Bundesstatistik durchzuführen. Die Erhebungen erfolgen zentral durch das Statistische Bundesamt.
Die Statistik nach Absatz 1 umfasst folgende Merkmalkategorien:
Persönliche Merkmale,
Art und Höhe der Bedarfe,
Art und Höhe der angerechneten Einkommen, der nach § 82 Absatz 1 Satz 2 Nummer 8 nicht zum Einkommen gehörenden Beträge, der nach § 82 Absatz 2 Satz 2 nicht als Einkommen zu berücksichtigenden Beträge und der nach § 82 Absatz 3, 4 und 6 sowie nach § 82a abgesetzten Beträge.
(weggefallen)
die Leistungsberechtigten, denen geleistet wird,
Hilfsmerkmale für Erhebungen nach § 121 sind
(weggefallen)
die erforderlichen Erhebungs- und Hilfsmerkmale im Sinne der §§ 122 und 123 und
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.
Kommentierungen sind noch nicht im Bestand.