BEG — InhaltsübersichtGesetzgeltende Fassung§ 12 BEGBundesgesetz zur Entschädigung für Opfer der nationalsozialistischen Verfolgung · Erster Abschnitt, Erster Titel § 11§ 12a Renten werden frühestens vom 1. November 1953 an in monatlich vorauszahlbaren Beträgen gezahlt. § 11