BEG — InhaltsübersichtGesetzgeltende Fassung§ 3 BEGBundesgesetz zur Entschädigung für Opfer der nationalsozialistischen Verfolgung · Erster Abschnitt, Erster Titel § 2§ 4 Der Verfolgte hat Anspruch auf Entschädigung nach diesem Gesetz. § 2