BEG — InhaltsübersichtGesetzgeltende Fassung§ 151 BEGBundesgesetz zur Entschädigung für Opfer der nationalsozialistischen Verfolgung · Vierter Abschnitt, Zweiter Titel § 150§ 152 Die Entschädigung für Schaden an Körper oder Gesundheit wird nach Maßgabe der §§ 28 bis 40 geleistet.