BEG — InhaltsübersichtGesetzgeltende Fassung§ 152 BEGBundesgesetz zur Entschädigung für Opfer der nationalsozialistischen Verfolgung · Vierter Abschnitt, Zweiter Titel § 151§ 153 Die Entschädigung für Schaden an Freiheit wird nach Maßgabe der §§ 43 bis 50 geleistet.