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Die Entschädigungsbehörde entscheidet durch Bescheid. Teilbescheide sind zulässig.
Der Bescheid muß enthalten
die Bezeichnung der Entschädigungsbehörde,
die Entscheidungsformel einschließlich etwaiger Leistungsvorbehalte,
den Hinweis, daß Klage erhoben werden kann, soweit der Anspruch abgelehnt worden ist, und die Belehrung, in welcher Form, innerhalb welcher Frist sowie bei welchem Gericht die Klage zu erheben ist,
das Datum und die Unterschrift oder die Namenswiedergabe des Behördenleiters, seines Vertreters oder seines Beauftragten.
das Verfahren bei den Entschädigungsbehörden,
die Entschädigungsbehörden der Länder,
Für die nach diesem Gesetz zu treffenden Entscheidungen sind die Entschädigungsorgane zuständig.
§ 210 Abs. 3 findet Anwendung.
eine Darstellung des den Anspruch begründenden Sachverhalts,
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.
Kommentierungen sind noch nicht im Bestand.