BEG — InhaltsübersichtGesetzgeltende Fassung§ 217 BEGBundesgesetz zur Entschädigung für Opfer der nationalsozialistischen Verfolgung · Neunter Abschnitt, Vierter Titel § 216§ 218 Die Gerichtsstände der §§ 210 bis 216 sind ausschließliche Gerichtsstände. § 216