§ 221 BEG
(1)
Ohne Zulassung findet die Revision statt, soweit es sich um die Unzulässigkeit des Rechtsweges oder die Unzulässigkeit der Berufung handelt.
(2)
§ 566 der Zivilprozeßordnung findet keine Anwendung.
Ohne Zulassung findet die Revision statt, soweit es sich um die Unzulässigkeit des Rechtsweges oder die Unzulässigkeit der Berufung handelt.
§ 566 der Zivilprozeßordnung findet keine Anwendung.