Erwägungsgrund 34 AGVO
Investitionen, die Unternehmen in die Lage versetzen, über Unionsnormen hinauszugehen oder bei Fehlen solcher Normen den Umweltschutz zu verbessern, Investitionen zur frühzeitigen Anpassung an künftige Unionsnormen, Investitionen in Energieeffizienzmaßnahmen einschließlich gebäudebezogener Energieeffizienzprojekte, Investitionen in die Sanierung schadstoffbelasteter Standorte und Beihilfen für Umweltstudien haben keinen unmittelbaren Einfluss auf das Funktionieren der Energiemärkte. Zudem können diese Investitionen sowohl den regionalpolitischen als auch den energie- und umweltpolitischen Zielen der Europäischen Union dienen. In solchen Fällen können sowohl die für Regionalbeihilfen als auch die für Umweltschutzbeihilfen geltenden Bestimmungen dieser Verordnung anwendbar sein, je nachdem, welches Hauptziel mit der betreffenden Maßnahme verfolgt wird.