Erwägungsgrund 35 AGVO
Damit Kapitalinvestitionen nicht gegenüber Investitionen in die Arbeitskosten bevorzugt werden, sollte es möglich sein, regionale Investitionsbeihilfen entweder auf der Grundlage der Investitionskosten oder der Lohnkosten für die direkt durch ein Investitionsvorhaben geschaffenen Arbeitsplätze zu berechnen.