Gesetze
Gesetz wird geladen …
Zuständige Behörden im Sinne des § 5 Abs. 1 und Abs. 3 des Gesetzes zur Verminderung von Luftverunreinigungen durch Bleiverbindungen in Ottokraftstoffen für Kraftfahrzeugmotore (Benzinbleigesetz - BzBlG) vom 5. August 1971 (Bundesgesetzbl. I S. 1234) [1] sind das Landesamt für Umwelt- und Arbeitsschutz, das Bergamt, soweit die Anlagen, in denen Ottokraftstoffe gewerbsmäßig oder im Rahmen wirtschaftlicher Unternehmungen hergestellt werden oder die Grundstücke, auf denen Ottokraftstoffe gewerbsmäßig oder im Rahmen wirtschaftlicher Unternehmungen gelagert werden, in räumlichem und betrieblichem Zusammenhang mit Betrieben stehen, die der Bergaufsicht unterliegen.