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Die Zuständigkeit für die Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten gemäß § 7 des Gesetzes zur Verminderung von Luftverunreinigungen durch Bleiverbindungen in Ottokraftstoffen für Kraftfahrzeugmotoren (Benzinbleigesetz - BzBlG) vom 5. August 1971 (Bundesgesetzbl. I S. 1234) [2] wird übertragen auf
das Landesamt für Umwelt- und Arbeitsschutz
das Oberbergamt für das Saarland und das Land Rheinland-Pfalz*, soweit die Anlagen, in denen Ottokraftstoffe gewerbsmäßig oder im Rahmen wirtschaftlicher Unternehmungen hergestellt werden oder die Grundstücke, auf denen Ottokraftstoffe gewerbsmäßig oder im Rahmen wirtschaftlicher Unternehmungen gelagert werden, in räumlichem und betrieblichem Zusammenhang mit Betrieben stehen, die der Bergaufsicht unterliegen.