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Die Förderung von Schwangeren- und Schwangerschaftskonfliktberatungsstellen freier Träger dient der Erfüllung des Sicherstellungsauftrages, der dem Land nach § 4 Absatz 1 und 3 des Schwangerschaftskonfliktgesetzes vom 27. Juli 1992 (BGBl. I S. 1398), zuletzt geändert durch Artikel 3 G vom 11. Juli 2022 (BGBl. I S. 1082), obliegt. Das Saarland gewährt die Förderung nach Maßgabe dieser Verordnung und der §§ 23, 44 der Haushaltsordnung des Saarlandes und der dazugehörigen Verwaltungsvorschriften in der jeweils geltenden Fassung.