Gesetze
Gesetz wird geladen …
Die Mindestversorgung nach § 4 des Schwangerschaftskonfliktgesetzes wird durch hauptamtliche Fachkräfte der anerkannten Beratungsstellen kommunaler Träger (Gesundheitsämter) und die hauptamtlichen Fachkräfte der Beratungsstellen in freier Trägerschaft sichergestellt.
In jedem Gesundheitsamt ist mindestens eine hauptamtliche, vollzeitbeschäftigte Fachkraft oder eine entsprechende Anzahl von Teilzeitkräften mit der Beratung nach den Vorschriften des Schwangerschaftskonfliktgesetzes und dieses Gesetzes betraut. Diese Beratung hat Vorrang vor anderen Aufgaben.
Das Ministerium für Arbeit, Soziales, Frauen und Gesundheit stimmt unter Berücksichtigung des örtlichen Bedarfs im Abstand von drei Jahren die Planung und Durchführung der gesetzlichen Aufgabe einschließlich der Öffentlichkeitsarbeit mit den Gesundheitsämtern und den beteiligten Beratungsstellen in freier Trägerschaft ab und überprüft die Angemessenheit der öffentlichen Förderung.