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Das Land gewährleistet gemäß § 4 Absatz 3 des Schwangerschaftskonfliktgesetzes die zur Sicherstellung eines ausreichenden Angebots der nach den §§ 3 und 8 des Schwangerschaftskonfliktgesetzes erforderlichen Beratungsstellen angemessene öffentliche Förderung der Personal- und Sachkosten. Der Umfang der Förderung ist auf die zur Erreichung des Versorgungsschlüssels gemäß § 5 erforderlichen Beratungskräfte begrenzt.
Die Förderung erfolgt durch Gewährung von Fördermitteln für festangestellte Beratungskräfte. Die Höhe der Fördermittel pro Beratungskraft beträgt 80 Prozent der angemessenen Personal- und Sachkosten einer festangestellten vollzeitbeschäftigten Beratungskraft. Bei Teilzeitbeschäftigten erfolgt die Förderung anteilig. Das Nähere einschließlich der Förderung von Verwaltungskräften, Honorarkräften und von Sachkosten regelt die Rechtsverordnung nach § 13.
Beratungsstellen, die mit weniger als einer halben Beratungskraftstelle ausgestattet sind, werden bei der Förderung nicht berücksichtigt.
bei Beratungsstellen mit mehr als 2,0 zugeteilten förderfähigen Beratungskraftstellen im Umfang von 0,5 Verwaltungskraftstellen je Beratungskraftstelle für bis…
bei den Personalausgaben für eine Verwaltungskraft entsprechend einer Eingruppierung bis zu E 6 des Tarifvertrags für den öffentlichen Dienst der Länder in…
Die gesetzlich vorgeschriebene Wohnortnähe und weltanschaulich unterschiedliche Ausrichtung des Beratungsangebotes (§ 4 Absatz 1 in Verbindung mit §§ 3 und 8…
Erreicht eine Beratungsstelle unter Berücksichtigung des Bestandsschutzes nach Absatz 1 und nach Durchführung des Verfahrens nach § 11 weniger als 1,0…
Gefördert werden können nur solche Beratungsstellen, welche die Gewähr für eine fachgerechte Beratung nach dem Schwangerschaftskonfliktgesetz bieten,…
Das Land gewährt nach Maßgabe des Haushaltsplans den anerkannten Stellen auf Antrag Zuwendungen zu den anerkannten Personalkosten für hauptberuflich tätige…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.