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Die gesetzlich vorgeschriebene Wohnortnähe und weltanschaulich unterschiedliche Ausrichtung des Beratungsangebotes (§ 4 Absatz 1 in Verbindung mit §§ 3 und 8 des Schwangerschaftskonfliktgesetzes) erfordern gemäß dem in § 4 Absatz 1 des Schwangerschaftskonfliktgesetzes festgelegten Mindestversorgungsschlüssel von einer Beratungsfachkraft je 40 000 Einwohnerinnen und Einwohnern. Die für die Beratungsstellen freier Träger notwendigen Personal- und Sachkosten werden im Umfang von 90 Prozent gefördert.